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Die Mitwirkung der deutschen Bundesländer bei völkervertraglichen Handlungen im Rahmen der Europäischen Union
Die Neuregelung des Art. 23 GG verfolgte das Ziel, die Länderbeteiligung in Angelegenheiten der Europäischen Union abschließend zu regeln. Dies ist nur im Bereich der klassischen Handlungsinstrumente der Gemeinschaft gelungen, sobald darüber hinaus eine Umsetzung völkervertraglicher Normen in innerstaatliches Recht erforderlich wird, bleibt es bei dem nicht vollständig auflösbaren Widerspruch zu dem Verfahren der weiterhin zu beachtenden Lindauer Absprache. Die ...

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