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Haftung des Konkursverwalters bei der Fortführung insolventer Unternehmen
Führt ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen vorübergehend fort, muss er beinahe zwangsläufig neue Verbindlichkeiten begründen, für die er nach Maßgabe des § 61 InsO persönlich haftet. Ein gewisser Anreiz des Verwalters, Betriebe zur Vermeidung von Haftungsgefahren in der Tendenz früher als erforderlich einzustellen, liegt daher nahe. Die Studie untersucht die wechselvolle Haftung des Konkurs- bzw. Insolvenzverwalters und nimmt dabei auch wahrnehmungspsychologische ...

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