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Die natürlichen Personen, Art. 11-19d ZGB
Die Stellung des Einzelnen als Rechtssubjekt und die Rechtserheblichkeit des menschlichen Verhaltens sind die Fragen, die der Gesetzgeber in den Art. 11 ff. ZGB geregelt hat. Rechts- und Handlungsfähigkeit sind dabei nicht nur im Privatrecht, sondern auch im öffentlichen und im Prozessrecht gleichermassen von zentraler Bedeutung. Die dogmatische Grundstruktur der Rechtsfähigkeit ist seit Inkrafttreten des ZGB unverändert geblieben. Das Handlungsfähigkeitsrecht ...

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