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Religionsunterricht von kleineren Religionsgemeinschaften an öffentlichen Schulen in Deutschland
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert in seinem Art. 7 III allen Religionsgemeinschaften das subjektive Recht, für diejenigen Schüler, die ihrem Bekenntnis angehören, an öffentlichen Schulen Religionsunterricht abzuhalten. Neben den großen christlichen Religionsgemeinschaften macht mittlerweile auch eine Vielzahl kleinerer Religionsgemeinschaften in zahlreichen Bundesländern von diesem Recht Gebrauch. Während aber sowohl der Religionsunterricht der beiden deutschen Großkirchen als auch der mittlerweile ...

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