Besondere Formen der Zusammenarbeit von Bund und Ländern ...
Katastrophen und Gefahren für die innere Sicherheit eines Staates werden in Gesellschaft und Politik gemeinhin als «innerer Notstand» bezeichnet. Ein solcher liegt dann vor, wenn so schwere Gefahren für den Staat bestehen, daß deren Bewältigung nicht mehr mit «normalen» Mitteln, sondern nur mit besonderen Befugnissen möglich ist. Mit der sogenannten «Notstandsverfassung» von 1968 hat der Verfassungsgeber die Artikel 35, 91 ...