2 Ergebnisse.

Der Anwendungsbereich des Art. 235 § 1 Abs. 2 EGBGB
Zielsetzung dieser Studie ist es, den Anwendungsbereich des Artikels 235 1 Abs. 2 EGBGB zu konkretisieren, der nach der Wiedervereinigung die Rechtsangleichung des ehemals in beiden Teilen Deutschlands unterschiedlich ausgestalteten Nichtehelichenerbrechts bezweckt. Das zukünftig interlokal maßgebliche Erbrecht ist dem Normzweck zufolge nach Maßgabe einer fiktiven kollisionsrechtlichen Prüfung zu bestimmen. Im Rahmen dieser Prüfung ist darauf abzustellen, wie der Erbfall kollisionsrechtlich ...

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Führungsstil. Sein Einfluss auf den Unternehmenserfolg
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation, Note: 1, 3, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin (Betriebswirtschaft), Veranstaltung: Seminar: Strategische Unternehmensführung, Sprache: Deutsch, Abstract: Wie jeder andere Mensch, haben auch Führungspersonen einen persönlichen Charakter, der ihr Verhalten im Führungsprozess bestimmt. Dieses Verhalten, häufig als Führungsstil bezeichnet, ist in der Regel determiniert. Und trotzdem ist es ...

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