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Grenzen des richterlichen Ermessens bei Aussetzung und Ruhen des Verfahrens in der ZPO
Die Anordnung der Aussetzung oder des Ruhens eines zivilgerichtlichen Verfahrens stellt sich für die betroffenen Parteien häufig als Justizverweigerung auf Zeit dar. Die 151-154, 246 I 2, 251 I 1, 251 a III, 578 II, 614, 640 f und 953 1.Alt. ZPO zwingen das Gericht dazu, um übergeordnete Interessen zu wahren. In den 65, 148, 149 und 247 ZPO besteht ...

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