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Ärztliche Offenbarungspflichten bei Behandlungsfehlern
Im Zuge der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes im Februar 2013 normierte der Gesetzgeber in § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB eine vertragliche Offenbarungspflicht des Behandelnden und ergänzte diese in § 630c Abs. 2 Satz 3 BGB um ein sog. Beweisverwendungsverbot. Dieser Regelungskomplex wurde innerhalb des rechtswissenschaftlichen Diskurses als eine der wenigen sachlichen Innovationen, die mit der Kodifizierung des Patientenrechtegesetzes einhergingen, ...

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