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Die Abtretung von Deckungsansprüchen nach § 108 Abs. 2 VVG
Seit der VVG-Reform 2008 ist den Versicherern im Bereich der Haftpflichtversicherung die Möglichkeit der Vereinbarung eines Abtretungsverbotes an die oder den geschädigte(n) Dritten in ihren allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen. Nichtsdestotrotz wird bis heute insbesondere im Bereich der D&O-Versicherung, in Innenhaftungsfällen von der Abtretungsmöglichkeit des Freistellungsanspruchs an die geschädigte Gesellschaft kaum Gebrauch gemacht. Das liegt auch an den vielen rechtlichen Unsicherheiten, die ...

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