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Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses
Der Zusammenschlusstatbestand des wettbewerblich erheblichen Einflusses (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 GWB) wurde 1990 als Auffangtatbestand in das GWB eingefügt. Er unterwirft Unternehmensverbindungen unterhalb der 25%-Schwelle der deutschen Fusionskontrolle, sofern sie einen wettbewerblich erheblichen Einfluss ermöglichen. In der Praxis bringt der Begriff des wettbewerblich erheblichen Einflusses eine nicht unerhebliche Rechtsunsicherheit für die betroffenen Unternehmen mit sich. Vor diesem Hintergrund ...

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