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Befristung und Bedingung baulicher und sonstiger Nutzungsrechte nach § 9 Abs. 2 BauGB
Gesellschaftliche und wirtschaftliche Strukturveränderungen führen zu städtebaulichen Problemlagen, die eine flexible Gestaltung der Städteplanung, insbesondere in zeitlicher Hinsicht erfordern. Eine solche - wenn nicht sogar die bedeutendste - Möglichkeit zur Flexibilisierung der Bauleitplanung stellt der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau aus dem Jahr 2004 eingeführte § 9 Abs. 2 BauGB dar. Die Regelung ermöglicht erstmals, die Zulässigkeit von Festsetzungen baulicher und ...

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