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Die Kappung von im Sozialplan geregelten Abfindungen nach betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsätzen
Der Unternehmer und seine Beschäftigten verfolgen in der Regel konträre Ziele. Auf der einen Seite stellt sich der Unternehmer mit seinen Produkten oder Dienstleistungen den Herausforderungen des Marktes mit meist vorrangigen monetären Zielen wie der Gewinnmaximierung. Der Arbeitnehmer hingegen ist primär an der Sicherstellung seiner Erwerbstätigkeit durch dauerhafte Beschäftigung im Unternehmen interessiert. Dennoch gibt es mannigfaltige auf das Unternehmen einwirkende ...

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Die Kappung von Abfindungen im Sozialplan: Eine Umgehung des betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes?
Ein Sozialplan hat nach der Legaldefinition des § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG die Funktion, wirtschaftliche Nachteile, die Arbeitnehmer durch eine geplante oder durchgeführte Betriebsänderung erleiden können, durch eine Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu erleichtern. Gegenstand des Sozialplans ist daher nicht die Betriebsänderung oder die mit ihr zusammenhängenden unternehmerischen Entscheidungen, sondern allein die nachteiligen wirtschaftlichen Konsequenzen der Betriebsänderung. Sozialpläne lassen ...

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