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Parodien im Immaterialgüterrecht
Die parodistische Verwendung immaterialgüterrechtlich geschützter Gestaltungen und die Rechte und Interessen des Parodierten stehen in einem Konflikt zueinander. Während der Parodist stets auf die Übernahme der prägenden Elemente angewiesen ist, ist eine derartige Übernahme grundsätzlich dem Inhaber des Immaterialgüterrechts vorbehalten. Dieses umfassende Verbotsrecht kollidiert mit der grundrechtlich geschützten Kunst- und Meinungsfreiheit des Parodisten. Melanie Horn arbeitet Abwägungskriterien heraus, die eine ...

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