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Die erbschaftsteuerliche Verschonung von familiengeführten (Groß-)Unternehmen durch den Vorab-Abschlag nach § 13a Abs. 9 ErbStG
Der Gesetzgeber verfolgt mit der heutigen Systematik des Erbschaftsteuerrechts ein überwiegend neues Konzept hinsichtlich der sachlichen Steuerbefreiungsnormen für unternehmerisch genutztes Vermögen. Neben neuen qualitativen gibt das Erbschaftsteuerrecht nun auch einen quantitativen Verschonungsaspekt vor. So ist die Inanspruchnahme der Regel-/Optionsverschonung dem Grunde nach bei Erwerben von über 26 Millionen Euro nicht mehr möglich. Die Chance, in diesem Zusammenhang die strukturelle Benachteiligung ...

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