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Die Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 AO und die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung
Der Steuerpflichtige hat nach 153 AO eine Erklärung, deren Unrichtigkeit er später erkennt, zu berichtigen und dies sogar unverzüglich anzuzeigen. Im ersten Teil geht es um den steuerrechtlichen Hintergrund dieser Vorschrift, im zweiten Teil wird gezeigt, inwiefern die steuerverfahrensrechtliche Pflichtverletzung steuerstrafrechtliche Konsequenzen - insbesondere für Steuerberater - haben kann. Steuerrecht und Strafrecht sind hier in einen erheblichen Disharmoniebereich geraten. Eine ...

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