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Gesellschaftsrechtliche Insider nach § 138 Abs. 2 InsO
Die Behandlung der Insider in der Gesellschaftsinsolvenz wird durch § 138 Abs. 2 InsO neu bestimmt. Schwerpunkt der Regelung ist die Anfechtung von Vermögensverschiebungen: Droht eine Unternehmensinsolvenz, so werden regelmäßig vorhandene Vermögenswerte verschleudert und aus der zukünftigen Masse herausgeholt. Dies geschieht oftmals mit Hilfe von nahestehenden Personen des Schuldners, von sog. «Insidern». Naturgemäß stellen sich Insiderproblematiken dabei verstärkt bei Konzernzusammenschlüssen, ...

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