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Die Ad-hoc-Publizität nach § 15 WpHG
Die Ad-hoc-Publizität des § 15 WpHG ist eine der zentralen Normen im neuen WpHG. Sie verpflichtet börsennotierte Unternehmen zur unverzüglichen Veröffentlichung von neuen kursrelevanten Tatsachen, um dem Informationsmißbrauch vorzubeugen: was öffentlich bekannt ist, kann nicht mehr zum Insiderhandel genutzt werden. Trotz dieser eindeutigen Intention bereitet die Gesetzesanwendung Probleme, da der Tatbestand nur sehr vage gefaßt ist. Hinzu kommt, daß mit ...

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