Die Sportregelakzessorietät des § 265d StGB
Die Arbeit behandelt das Verhältnis des § 265d StGB zum Sportrecht. Nach diesseitiger Auffassung setzt auch die Strafbarkeit des § 265d Abs. 1 und 2 StGB einen Verstoß des Vorteilsnehmers gegen die jeweils einschlägigen Sportregeln voraus. Daraus ergeben sich verschiedene Folgeprobleme etwa mit Blick auf das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG sowie die Frage, wer nunmehr über einen ...