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Das Verfahren bei Masseunzulänglichkeit nach den §§ 208 ff. InsO
Masseunzulänglichkeit liegt vor, wenn zwar die Kosten des Insolvenzverfahrens, nicht aber die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten gedeckt sind. Masseunzulänglichen Verfahren kommt in der Verwalterpraxis seit jeher eine erhebliche Bedeutung zu. Trotz dieser praktischen Relevanz ist mit Einführung der Insolvenzordnung im Jahre 1999 eine umfassende gesetzgeberische Regelung zur Abwicklung masseunzulänglicher Verfahren unterblieben. Noch immer sind etliche Fragen und Probleme im Zusammenhang mit ...

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