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Die Vorlagepflicht nach Art. 234 Abs. 3 EGV in der Rechtsprechungspraxis des BVerfG
BVerfG und EuGH stehen in einem Kooperationsverhältnis - so sagt es jedenfalls das BVerfG. Die einzige verfahrenstechnische Möglichkeit des richterlichen Dialoges ist das Vorlageverfahren nach Art. 234 EGV. Nach dessen Absatz 3 ist eine Vorlage auch für Verfassungsgerichte verbindlich. Trotz zahlreicher Vorabentscheidungsersuche aus Deutschland hat ausgerechnet das BVerfG diese Chance des direkten Austausches mit dem EuGH nicht genutzt. Bestand bisher ...

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