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Die Vergütung des Arbeitnehmererfinders in der Insolvenz des Arbeitgebers (§ 27 ArbnErfG)
Die Arbeit beschäftigt sich grundlegend mit dem im Jahr 2009 neu gefassten § 27 ArbnErfG. Die Norm trifft eine Regelung für die Erfindervergütung derjenigen Arbeitnehmererfinder, deren Diensterfindung der Arbeitgeber in Anspruch genommen hat, bevor das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde. Hat der Arbeitgeber bis zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung die grundsätzlich laufend entstehende Erfindervergütung für eine Diensterfindung noch nicht vollständig ...

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