Die Keinmann-GmbH
Sofern sämtliche Geschäftsanteile einer GmbH durch rechtsgeschäftliche Übertragung, Erbgang, Kaduzierung, Abandonnierung oder Einbringung der GmbH selbst zufallen oder aber sämtliche Geschäftsanteile von einer Einziehung betroffen sind, stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit einer solchen Keinmann-GmbH. Vergleichbar tritt dieses Problem auch bei der AG, der KGaA, dem Verein, der bergrechtlichen Gewerkschaft, der Genossenschaft sowie bei wechselseitigen Beteiligungen auf. Der zu ...