Zur restriktiven Auslegung der Urheberschranken vor dem H...
Da Urheberrechte als geistiges Eigentum nach Art. 14 GG geschützt sind, will die Rechtsprechung die Schranken des UrhG grundsätzlich restriktiv auslegen. Diese Auslegung steht aber im Widerspruch zu den Rechten von Nutzern, die sich ihrerseits auf Art. 5 GG berufen können. So ist denn auch die Rechtsprechung des BGH von zahlreichen Ausnahmen geprägt. Die Arbeit versucht, den Streit um die ...