Die Zwei-Personen-Verhältnisse beim Erpresserischen Mensc...
Seit Inkrafttreten des Strafrechtsänderungsgesetzes 1989 werden von den Tatbeständen der §§ 239 a, 239 b StGB neben den Drei-Personen-Verhältnissen auch sog. Zwei-Personen-Verhältnisse erfasst. Dies hat zur Folge, dass typische Sachverhalte der sexuellen Nötigung und Erpressung gleichzeitig die Tatbestände der §§ 239 a, 239 b StGB erfüllen und damit mit einer dramatisch höheren Strafe bedroht werden. Deshalb wurden vielfältige Bemühungen um ...