Artikelnummer | 9783112410936 |
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Produkttyp | Buch |
Preis | 165,00 CHF |
Verfügbarkeit | Lieferbar |
Einband | Fester Einband |
Meldetext | Folgt in ca. 15 Arbeitstagen |
Autor | Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwaltschaft |
Verlag | De Gruyter |
Weight | 0,0 |
Erscheinungsjahr | 19261231 |
Seitenangabe | 480 |
Sprache | ger |
Anzahl der Bewertungen | 0 |
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 111 Buchkatalog
Frontmatter -- Inhalt -- 1. Unter welchen Voraussetzungen dürfen preußische Polizeibeamte von der Schußwaffe Gebrauch machen, um die Flucht eines ihrer Bewachung anvertrautea Gefangenen zu verhiudem? -- 2. Wann liegt eine arglistige Täuschung vor, die das Recht auf Aufechtung der Ehe begründet? -- 3. Unter welchen Vornüssetzungen greift die Ausnahmebestimmung des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Reichsmietengesetzes Platz? -- 4. Hastet für die Amtspflichtverletzungen, deren sich ein preußischer Amtsvorsteher in Ausübung ortspolizeilicher Befuguiffe schuldig macht, der Amtsverbaud? -- 5. " 1. Folgen des Beitritts Schwedens zur Revidierten Berner Übereinkunft für den Übersetzvagsschutz schwedischer Urheber. 2: Genügt nnter Umständen zum "Erscheinen" eines Schriftwerks eine Notausgabe von wenigen Stücken? -- 6. Welche Schadenserfatzansprüche stehen den Hinterbliebenen eines Beamten zu, deffen Tod dadurch herbeigefuhrt worden ist, daß der Staat die ihm seinen Beamten gegenüber obliegende Fürsorgeppicht verletzt hat? -- 7. Zur Anwendung des § 447 Abs. 1 BGB -- 8. Ist ein Generalversammlung-beschluß, der unter verstoß gegen § 11 der Verordnung über Goldbilanzeu vom 28. Dezember 1923 die Zahl der Aktien vermindert, obgleich sich diese Maßnahme bei Herabsetzung de- Nennwert- der Aktien auf 20 RM. ganz oder doch zum Teil hätte vermeiden lasten, nichtig oder nur anfechtbar? -- 9. Kaun gegen ein vor dem 1. Juni 1924 verkündetes Urteil die Berufung eingelegt werden, solange da- Urteil noch nicht zugestellt worden ist? -- 10. Ansprüche des Rechtsanwalts gegen die Staatskasse, wenn er zunächst alS Wahlanwalt der Partei aufgetteten und später alS Armenanwalt beigeordnet worden ist -- 11. Schadensersatzansprüche aus Schiffszusammenstoß. Schadensteilung wegen eigenen Verschuldens der Besatzung. Konalsteurer gehören zur SchiffSbesatzung. Eigenmächtiges Handeln ihrerseits -- 12. Galten in Reichigebiete während bei Herbstes 1919 noch die Bestimmungen bei Vertrags von Brest-Litowfk über den Erwerb von unbeweglichem Vermögen? -- 13. Wie ist die Rechtslage za beurteilen, weua jemand seine Rechte aus tietm ihm gemachten, wegen Formmaugels nichtigen Berkanfsaagebot an einen Dritten abgetreten hat? -- 14. Ist der Rechtsweg zulässig für eine Klage aus Feststellung der Rechtswirksamkeit eines Abkommens, durch das sich eine Stadtgemeinde verpflichtet hat, vou der Beschlagnahme gewisser Wohnnugen abzusehen? -- 15. Preußische- Stempelsteuergesetz. Zahlungspflicht der Vertreter der Ver. tragschließenden. Ausführungsbefugnis von Theaterstücken -- 16. Ist, wenn bei einem dauernd vereinigten Kirchen- und Schulamt, z. B. einer Kiisterlehrerstelle, gemäß § 30 Abs. 6, 7 des Prenß. Bolksschulunterhaltuugsgesetzes vom 28. Jnli 1906 die Auseinandersetzung zwischen Kirche und Schulverband erfolgen soll, hierfür die öffentlichrechtliche Zweckbestimmung der bisher gemeinschaftlich benutzten Bermögensstücke maßgebend? -- 17, Wird der Mietvertrag dadurch aufgehoben, daß der Mietzins über den Goldwert des ursprünglich vereinbarten Betrags aufgewertet wird? -- 18. Ist der Rechtsweg zulässig, wenn ein Schadeusersatzausprnch gegen das Reich geltend gemacht wird, der sich stützt auf die schuldhaste Amts-stichtverle-uug eines Kiuauzdeamten bei Erledigung eines Stenervergutnngsanttags? -- 19. Muß eine jüngere Firma, deren Inhaber durch Benutzung der Firma vor dem 1. Oktober 1909 nicht gegen § 8 des früheren UWG. vom 27. Mai 1896 verstieß, einer alteren Firma weichen, wenn sich nach de« 1. Oktober 1909 zwischen beiden Firmen Bemechslnngsgefahr im Sinne de» § 16 de» jetzigen UWG. vom 7. Juni 1909 herausstellt? -- 20. Begriff des Reisegepäcks nach der Eisenbahnverkehrsordnung. Haftung der Bahn bei unrichtiger Bezeichnung -- 21. Unmöglichwerden der Erreichung des Gesellschasiszweckes bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Rückständige Beitrüge der Mitglieder. Behandlung von Papiermarkeinlagen bei der Auseinander
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