Familienrecht (Österreich)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 27. Kapitel: Scheidung, Kindschaftsrecht, Halbe-halbe, Eingetragene Partnerschaft-Gesetz, Unterbringung, Unehelichkeit, Verlöbnis, Vormundschaft, Eheverbot, Güterrecht, Sachwalter, Standesamt, Patientenverfügungs-Gesetz, Personenstandsurkunde, Ehegesetz, Verschollenheit, Aufhebung, Familienrecht, Nichtigerklärung, Verwandtschaft, Gütertrennung, Empfängniszeit, Adoption. Auszug: Scheidung oder Ehescheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe. Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der vier weltweit üblichen Familienstände. Eine Scheidung ist jedoch nicht in allen Rechtssystemen möglich, Verfahren und Bedeutung können sehr unterschiedlich sein. Daneben gibt es mit Aufhebung, Nichtigkeit und Annullierung aus formellen Gründen verschiedene Formen der Ungültigkeit einer Ehe, sowie die Trennung ohne Beendigung des Eheverhältnisses. In erweitertem Sinne bezieht sich der Ausdruck Scheidung rechtlich auch auf gleichgeschlechtliche Ehen oder eingetragene Partnerschaften, nicht aber andere Lebensgemeinschaften. siehe auch: Eherecht Die internationale Zuständigkeit ist innerhalb der Europäischen Gemeinschaft mit Ausnahme Dänemarks mit der "Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung" (Brüssel IIa Verordnung - auch EuGVVO II oder EheVO-II) einheitlich geregelt worden. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a EheVO-II ist das Gericht desjenigen EG-Mitgliedstaates zuständig, in dem Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b EheVO-II sind auch die Gerichte des EG-Mitgliedstaates international zuständig, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten haben. Die internationale Zuständigkeit kann unter Umständen für einen Deutschen, dessen Ehegatte ein Ausländer ist, bedeuten, dass für seinen Scheidungsantrag kein deutsches Gericht international zuständig ist. Diese internationale Zuständigkeit ist innerhalb der EG ausschließlich. Nur nicht EG-Staaten können ihre Gerichtsbarkeit ebenfalls für berufen erklären. Eine Restzuständigkeit bleibt dem nationalen Recht, wenn der Antragsgegner weder Staatsangehöriger eines EG-Mitgliedstaates ist noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EG-Mitgliedstaat hat (Art. 6 EheVO-II), deutsche Gerichte sind in diesem Fall nach FamFG international zuständig. Ist

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Artikelnummer 9781233220809
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Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20120719
Seitenangabe 28
Sprache ger
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