Mietrecht (Deutschland)

Quelle: Wikipedia. Seiten: 63. Kapitel: Mietvertrag, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Kündigungsschutz, Schönheitsreparatur, Abmahnung, Betriebskosten, Mietsicherheit, Mietspiegel, Zimmerlautstärke, Kündigung von Mietverträgen, Heizkostenverordnung, Geschäftsraummiete, Vermieterpfandrecht, Mieterhöhung, Ablösesumme, Betriebskostenspiegel, Mietkautionsversicherung, Eigenbedarf, Sozialklausel, Wichtiger Grund, Haushaltsauflösung, Wohnungsübergabeprotokoll, Modernisierungsumlage, Fehlbelegungsabgabe, Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht, Mietwucher, Wohnflächenverordnung, Summierungseffekt, Kleinreparaturklausel, Endrenovierungsklausel, Hausordnung, Indexmiete, Finanzierungskosten, Preisgleitklausel, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht, Nebenkosten, Mietgarantie, MieterMagazin, Betriebskostenverordnung, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Staffelmiete, Wohnraummietrecht, Vergleichsmiete, Umlageausfallwagnis, Miethöhegesetz, Betriebspflicht, Wohnungswirtschaft und Mietrecht, Haus und Grund, Nachmieter, Investitionsablöse, Teilkündigung, Branchenmix, Mieterschutz, Werkdienstwohnung, Immobiliennachweis, Mietsache, Nettokaltmiete. Auszug: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - umgangssprachlich auch Antidiskriminierungsgesetz genannt - ist ein deutsches Bundesgesetz, das Benachteiligungen aus Gründen der "Rasse", der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll. Zur Verwirklichung dieses Ziels erhalten die durch das Gesetz geschützten Personen Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private, wenn diese ihnen gegenüber gegen die gesetzlichen Diskriminierungsverbote verstoßen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6-18) für Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft, aber auch für Stellenbewerber. Für Beamte, Richter und Beschäftigte des Bundes und der Länder findet es im Dienstrecht entsprechende Anwendung, (§ 24). Darüber hinaus gilt es auch für bestimmte Bereiche des privaten Vertragsrechts (§§ 19-21). Schon bisher galt der in Grundgesetz (GG) normierte Grundsatz der Gleichbehandlung, allerdings nur für das Handeln des Staates. Im Verhältnis der Bürger untereinander ist GG, wie alle Normen des öffentlichen Rechts, grundsätzlich nicht anwendbar. Allerdings hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Rechtsprechung schon bisher die Grundrechtsnormen im Verhältnis Arbeitgeber-Arbeitnehmer unmittelbar angewandt. Die konkreten Diskriminierungsverbote des Abs. 3 GG sind nicht völlig deckungsgleich mit denen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes: So verbietet Abs. 3 GG eine Diskriminierung auf Grund der räumlichen Herkunft eines Menschen, nicht aber das AGG. Nach dem AGG hätte es z.B. keine Konsequenzen, wenn ein Kölner Unternehmer grundsätzlich keine Düsseldorfer einstellen und sich dazu auch bekennen würde, da Düsseldorfer keiner anderen Ethnie als Kölner angehören. Umgekehrt verbietet das GG keine Diskriminierungen auf der Grundlage der sexuellen Identität eines Menschen, wohl aber das AGG. Die Besonderheit des Allgemeinen Gleichbe

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Artikelnummer 9781233219261
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Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 20130625
Seitenangabe 64
Sprache ger
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