Naturschutzrecht

Quelle: Wikipedia. Seiten: 143. Nicht dargestellt. Kapitel: Bundesnaturschutzgesetz, Eingriffsregelung in Deutschland, Natura 2000, Liste der FFH-Lebensraumtypen, Alaska National Interest Lands Conservation Act, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Tierschutzrecht, Reichsnaturschutzgesetz, Richtlinie 92/43/EWG, Jagdrecht, Richtlinie 79/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, Ökokonto, Naturschutzausführungsgesetz, Verordnung Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen, Jagdgesetz, Verordnung Nr. 338/97, Landschaftsprogramm, Fischereirecht, Bundesjagdgesetz, Bundesartenschutzverordnung, Landschaftsplan, CEF-Maßnahme, Bundeswaldgesetz, Landeswaldgesetz, Pflanzenschutzgesetz, Arten von gemeinschaftlichem Interesse, Landesnaturschutzgesetz, Warburger Vereinbarung, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, Hegegemeinschaft, Jagdausübungsrecht. Auszug: Die Eingriffsregelung (auch Eingriffs-Ausgleichs-Regelung) ist das Instrument des Naturschutzrechts, mit dem negative Folgen von Eingriffen in Natur und Landschaft (Beeinträchtigungen) vermieden und minimiert werden sollen. Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden. Die wichtigsten Rechtsgrundlagen sind und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) sowie und des Baugesetzbuches (BauGB). Einzelheiten ergeben sich aus den Naturschutzgesetzen (Landschaftspflegegesetzen u. a.) der Länder. Die Ländergesetze legen überwiegend fest, dass Vorhaben, die einer Genehmigung (beispielsweise Baugenehmigung) bedürfen, von der entsprechenden Fachbehörde im Benehmen mit der zuständigen Naturschutzbehörde (also unter deren nahezu einvernehmlichen Beteiligung, aber keine Veto-Funktion) erfolgen. Dies wird als "Huckepack-Verfahren" bezeichnet. Bedarf ein Eingriff nicht anderer rechtlicher Entscheidungen, dann entscheidet die Naturschutzbehörde selbst, es sei denn, das Vorhaben ist nach Maßgabe des jew. Landesgesetzes genehmigungsfrei. In der Bauleitplanung ist die Eingriffsregelung Teil der städtebauordnerischen Gesamtabwägung. So sollen Eingriff und Ausgleich in ein Gesamtkonzept eingebunden werden. Vorhaben, die eine bestimmte Fläche des Erdbodens in Gestalt oder Nutzung oder den mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegel verändern, gelten dann als Eingriffe in Natur und Landschaft, wenn sie erheblich beeinträchtigen können. Es stehen sich mithin bei Vorhaben, die einen solchen Eingriff darstellen oder zur Folge haben, zwei entgegengesetzte Interessen gegenüber: zum Einen das Interesse des Vorhabensträgers an der Durchführung seines Projektes, zum Anderen die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes (hier insbesondere: geringstmöglicher "Verbrauch von Natur und Boden"). Nach §14 des Gesetzes ist "die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen, soweit da

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Artikelnummer 9781159198763
Produkttyp Buch
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Autor Quelle: Wikipedia
Verlag Books LLC, Reference Series
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Erscheinungsjahr 2011
Seitenangabe 144
Sprache ger
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