Zeitschrift für Schweizer Strafrecht, 1895, Vol. 8

Excerpt from Zeitschrift für Schweizer Strafrecht, 1895, Vol. 8: Revue Pénale Suisse, 1888Soll aber, wenn der Verfasser bekannt ist, auch der Heraus geber gleichzeitig mit dem erstem strafrechtlich verfolgt werden? Auch in dieser Richtung rechtfertigt es sich, zum Schutze der Presse und deren besonderen Stellung, die sie im öffentlichen Leben ein nimmt, die Vorschrift aufzustellen, dass, wenn der Verfasser bekannt ist, die Bestrafung auf diesen zu beschränken sei. Dorn Heraus geber ist es ja oft nicht möglich, bei der llaschheit, mit der ge wöhnlich die Veröti'entlichungcn zu erscheinen haben, den Inhalt einer Einsendung näher zu prüfen. Schon diesem L'mstande dürfte Rechnung getragen werden. _\vas aber wichtiger, das ist die Ge fährde des Missbrauchs der strafrechtlichen Verfolgung gegen eine missbeliebige Presse, die, wenn auch mangels Beweisen der Schuld eine Bestrafung nicht erfolgen konnte, durch endloses l'rozessieren ökonomisch zu Grunde gerichtet und so, zum Nachteil des Gemein wesona, zum Schweigen gebracht werden könnte. Hierbei kommen wesentlich die kleinem Tagesblütter in Frage, deren Stellung, mitten im politischen Kampfe der Parteien, an sich schon eine schwierigere ist. Aber auch bei grösseren Zeitungen ist es von Bedeutung, ob sie jeweilen mit und neben dem Verfasser in jeden Strafprozess verwickelt werden könnten.Man hatte daher bisher es angesehen, und zwar mit Recht, als im wohlverstandencn Interesse der für das Gemeinwohl so wich tigen Pressfreiheit, dass, in Abweichung von den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts, für lihrverletzungen, begangen durch die Druckerprcsse, ausschliesslich der Verfasser zu belangen sei, und erst, wenn dieser nicht bekannt, die strafrechtliche Verfolgung gegen den Herausgeber sich zu richten habe. (ebenso beim Mangel eines bekannten Herausgebers gegen den Drucker.) Schon bei Be ratung des schweizerischen Bundesstrafrechts im Jahr 1853 äusserte sich der Bundesrat dahin: "dass nach allgemeinen Rechtsgrund sätzen neben dem Verfasser einer unter das Strafgesetz fallenden Druckschrift auch der Herausgeber, der Verleger und der Drucker als Mitschuldige erscheinen, dass aber durchaus kein praktisches Bedürfnis vorhanden sei, solche Strenge walten zu lassen, es genüge durchaus, wenn auch nur eine dieser Personen verantwortlieh ge.About the PublisherForgotten Books publishes hundreds of thousands of rare and classic books. Find more at www.forgottenbooks.comThis book is a reproduction of an important historical work. Forgotten Books uses state-of-the-art technology to digitally reconstruct the work, preserving the original format whilst repairing imperfections present in the aged copy. In rare cases, an imperfection in the original, such as a blemish or missing page, may be replicated in our edition. We do, however, repair the vast majority of imperfections successfully, any imperfections that remain are intentionally left to preserve the state of such historical works.

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Artikelnummer 9781390011616
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Einband Kartonierter Einband (Kt)
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Autor Stooss, Carl
Verlag Forgotten Books
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Erscheinungsjahr 2018
Seitenangabe 472
Sprache ger
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